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Das Apotheken-A | Apothekenschild mit LED Beleuchtung

Das leuchtende "A" in der charakteristischen Schriftart ist das Erkennungszeichen für eine Apotheke. Dieses leuchtende Apotheken-A können wir Ihnen nun in stromsparender LED-Technik in hell leuchtender Neon-Optik anbieten.

Mit einer Gesamtgröße von 58cm Höhe und 58cm Breite ist es sehr groß, hell leuchtend und weit sichtbar. Das Leuchtschild wird komplett einsatzbereit geliefert inkl. Netzteil, Anschlußkabel und Montageset zur Befestigung am Fenster oder der Wand. Lieferbar ab Mai 2024.

LED Leuchtschild "Apotheken-A"

Das Logo der deutschen Apotheken

Das leuchtende Apotheken-A ist in 2 verschiedenen Größen lieferbar. Die sehr stabile 7mm dicke Acrylglas Trägerplatte ist rot und der eingezeichnete Arzneikelch mit Schlange ist per UV Druck eingearbeitet.  

Die Lieferung erfolgt komplett mit Aufhängung, Trafo 220V / 12V sowie ein Infrarot Zwischenstück für die Ansteuerung per Fernbedienung. Das Leuchtschild lässt sich so in Leuchtkraft und Effekten (blinken, verschiedene Helligkeit) steuern sowie ein- und ausschalten.

Größe: H58 x B58cm, andere Größen und zusätzliche Beschriftungen auf Anfrage. Es kann zum Beispiel ein Schriftzug "NOTDIENST" oder "DRIVE IN" unter dem A-Logo ergänzt werden.

Apotheken A 2024

Wer darf das Apotheken-A verwenden?

Seit über 60 Jahren ist das rote Apotheken-A das Erkennungszeichen für Apotheken in Deutschland. Die vom Deutschen Apothekerverband eingetragene Marke darf jedoch nicht jeder verwenden. Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) ist Inhaber der Markenrechte an dem Wort-/ Bildzeichen  "Apotheken-A".

Die Nutzung des Apotheken-A ist in der Markensatzung geregelt:

Nutzungsberechtigt sind grundsätzlich nur - neben dem DAV und den Landesapothekerverbänden - Apotheker / Apothekerinnen, die als Inhaber eine öffentliche Apotheke im Inland leiten und Mitglied eines deutschen Apothekenverbandes sind. Sonstige Dritte dürfen das Apotheken-A nur nach schriftlicher Genehmigung durch den DAV oder die dazu bevollmächtigten Mitgliedsorganisationen nutzen. Verstöße gegen die Markensatzung werden geahndet und können zum Verlust der Nutzungsberechtigung durch den Nutzungsberechtigten führen.
Nach der Bestellung kann ein Berechtigungsnachweis verlangt werden.

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